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Die Vernichtung eines Beweismittels führt noch nicht zur Beweislastumkehr. Jedoch ist das Regelbeweismass auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit herabzusetzen, wenn die Beweisnot objektiv dem Beweisgegner zuzurechnen ist (E. 8.2). Nachweis des Beginns des Arbeitsverhältnisses; Berücksichtigung eines überschiessenden Beweisergebnisses, wenn es im Rahmen dessen liegt, was von den Parteien behauptet wurde (E. 8.3). Nachweis der Überstundenarbeit; Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung (E. 9).